Verwaltungsgesellschaften bzw. Verwalter müssen im Rahmender ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit auf die Anmeldung und Verwendung von gültig geeichten Messgeräten hinweisen und hinwirken.
Es wird dringend empfohlen die Zuständigkeiten zu klären, wer die Verwaltung der Messgeräte übernimmt, wer veranlasst den rechtzeitigen Austausch der Geräte, die Nacheichung, Meldung etc.
Denn Bussgeld bezahlt sicher niemand gern, allein die Nichtanzeige von Messgeräten sind mit Bussgeld bis zu 20.000 € bedroht.
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